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Satzung SSV Quendorf 1998 e.V.

§ 1 Name, Sitz

 

I. Der Verein hat den Namen ,,SSV Quendorf‘‘. Er hat seinen Sitz in Quendorf. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name ,,Sport- und Spielverein Quendorf 1998 e.V.‘‘

 

II. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der Landesfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

 

III. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze

 

I. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung der Leibesübungen und Ballsportarten. Er wird insbesondere verwirklicht durch

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen

- Durchführung von Vorträgen, Kursen uns Sportveranstaltungen.

 

II. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuergünstige Zwecke‘‘ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

III. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

IV. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

V. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.

 

§3 Gliederung

 

Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und finanziellen Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder das Gesamtinteresse des Vereins nicht betroffen wird.

Für die Abteilungsversammlung, die Wahlen und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus den

- ordentlichen Mitgliedern

- fördernden Mitgliedern

- Ehrenmitgliedern

 

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

I. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift. der gesetzlichen Vertreter/innen. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung Bedarf, kann der/die Antragsteller/in die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet mit einer 2/3 Mehrheit endgültig.

 

II. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet

Hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

 

III. Ehrenmitglied kann eine natürliche Person werden, die Mitglied des Vereins ist.

 

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

I. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

II. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

III. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

- wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen

- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

- wegen groben unsportlichen Verhaltens.

​

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat der dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig.

 

IV. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

 

V. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§7 Die Rechte und Pflichten

 

I. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

II. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

III. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§8 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

- der Vorstand

- die Mitgliederversammlung

 

§9 Vorstand

 

I. Der Vorstand besteht aus:

- dem/der ersten Vorsitzenden

- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden

- dem/der Kassenwart/in

- dem/der Sportwart/in

- dem/der Schriftführer/in

 

II. Der Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen /deren Abwesenheit die seines/ihres Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.

 

III. Vorstand im Sinne des §26 BGB sind:

- der/die erste Vorsitzende

- der/die stellvertretende Vorsitzende

- der/die Kassenwart/in.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

IV. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Ausscheiden während der Amtszeit nur mit Schwerwiegenden Gründen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist unbegrenzt zulässig. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

 

§10 Mitgliederversammlung

 

I. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

 

II. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt.

 

§11 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

 

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer/innen

- Entlastung und Wahl des Vorstandes

- Wahl Der Kassenprüfer/innen

- Festsetzung von Beiträgen, Umlagen (Einzug per Banklastschrift)

- Genehmigung des Haushaltsplans

- Satzungsänderungen

- Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
  Berufungsfällen

- Ernennung von Ehrenmitgliedern

- Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und deren Leitung

- Beschlussfassung über Anträge

- Auflösung des Vereins

 

§12 Einberufung von Mitgliederversammlung

 

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch Veröffentlichung der Tagesordnung und der Anträge per Postzustellung oder Laufzettel. Zwischen dem Tag der Zustellung oder Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Anträge auf Satzungsänderung müssen unter Benennung der abzuändernden Vorschrift wörtlich mitgeteilt werden.

 

§13 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

I. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen/deren Verhinderung von seinem(r)/ihrem(r) Stellvertreter/in geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter/in mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

 

II. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiters/in den Aus-schlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

III. Über Anträge auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn sie vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen und in der Einladung mitgeteilt worden sind.

 

§14 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

I. Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

 

II. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§15 Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

 

§16 Kassenprüfung

 

I. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. Der Wahlmodus besagt das jedes Jahr ein Kassenprüfer gewählt wird und den Ausscheidenden ablöst. Im Gründungsjahr werden zwei Kassenprüfer gewählt; einer für ein, der andere für zwei Jahre.

 

II. Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und der Belege einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwartes/in und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Prüfung muss ca. 4 Wochen vor der Mitgliederversammlung stattfinden.

 

§17 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung hat der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten zu erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§18 Protokollierung von Beschlüssen

 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von dem/der Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in und dem/der vom Vorsitzenden bzw. Versammlungsleiter/in jeweils zu benennenden Schriftführer/in zu unterschreiben.

 

§19 Auflösung des Vereins

 

I. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

 

II.  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen

des Vereins,

- an den Landessportbund Niedersachsen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2

dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat, oder an eine gemeinnützige Einrichtung im Sportbereich, die das Vermögen unmittelbar gemeinnützige sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am Freitag, den 29. Mai 1998 beschlossen worden.

Sportverein SSV Quendorf 1998 e.V.

©2023 von SSV Quendorf 1998 e.V.

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